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General Terms and Conditions

Stand: Dezember 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Beratungs-, Entwicklungs- und Automatisierungsdienstleistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Leistungsumfang und Änderungen

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.2 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs sind jederzeit möglich und werden schriftlich vereinbart. Jede Änderung oder Erweiterung führt zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung und/oder des Zeitrahmens. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderungswünschen einen Nachtrag zum bestehenden Angebot zu erstellen.

2.3 Sofern sich während der Leistungserbringung herausstellt, dass der ursprünglich geschätzte Aufwand nicht ausreicht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die Parteien werden dann einvernehmlich über das weitere Vorgehen und die Anpassung der Vergütung entscheiden. Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung auszusetzen.

2.4 Der Auftragnehmer schuldet eine Dienstleistung, keinen Erfolg im werkvertraglichen Sinne. Die Automatisierungslösungen werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie dem aktuellen Stand der Technik erstellt.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Daten rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass kompetente Ansprechpartner für den Auftragnehmer verfügbar sind und Rückfragen innerhalb von 5 Werktagen beantwortet werden.

3.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

  • Die Bereitstellung aller notwendigen Systemzugänge
  • Die Klärung interner Abstimmungen und Freigaben
  • Die Verfügbarkeit von Testumgebungen
  • Die zeitnahe Prüfung und Abnahme von Teilleistungen

3.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehraufwände, die durch mangelnde Mitwirkung entstehen, zusätzlich zu berechnen.

3.5 Bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten (insbesondere bei Nichtreaktion über mehr als 10 Werktage) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Behebung der Verzögerung auszusetzen. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte und geplante Leistungen bleibt hiervon unberührt.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise des Auftragnehmers.

4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern anwendbar.

4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen sowie die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.

4.5 Bei Pauschalvereinbarungen ist die vereinbarte Vergütung für den definierten Leistungszeitraum geschuldet, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen vollumfänglich abruft oder nutzt.

4.6 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Leistungserbringung und Abnahme

5.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach eigenem Ermessen und unter Einsatz der von ihm gewählten Methoden und Werkzeuge.

5.2 Teilleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Präsentation oder Bereitstellung schriftlich und substantiiert Mängel rügt.

5.3 Die Nutzung der bereitgestellten Automatisierungen im produktiven Betrieb gilt als konkludente Abnahme.

5.4 Geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage ab Abnahme bzw. konkludenter Abnahme.

6.2 Ausschluss der Gewährleistung:

  • Für Mängel, die auf fehlerhaften Daten, unzureichenden Systemzugängen oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen
  • Für Mängel, die durch nachträgliche Änderungen am System durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind
  • Für Funktionsstörungen durch externe Systeme, APIs oder Dienste Dritter

6.3 Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

6.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.5 Die maximale Haftungssumme ist auf die Höhe der vom Auftraggeber im betreffenden Projekt gezahlten Netto-Vergütung begrenzt.

6.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

7.2 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in seinem Unternehmen selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der Auftragserfüllung und gemäss den Weisungen des Auftraggebers.

7.3 Sofern erforderlich, schliessen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ab.

8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen ein.

8.2 Wiederverwendbare Komponenten, Vorlagen, Skripte und generische Module bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese für andere Kunden weiterzuverwenden.

8.3 Vor vollständiger Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer.

8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Verträge mit definierter Laufzeit enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

9.2 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • Der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist
  • Der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung wiederholt nicht nachkommt
  • Über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt wird

9.3 Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder bei ausserordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund sind alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie die bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende geplanten Leistungen zu vergüten. Mindestens jedoch 75% der vereinbarten Gesamtvergütung.

9.4 Im Falle einer Kündigung sind bereits übertragene Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

10. Höhere Gewalt

10.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist.

10.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Massnahmen, Streiks, Ausfälle von Internet- oder Cloud-Diensten Dritter.

10.3 Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AVB sowie des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich, Schweiz.

11.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AVB jederzeit anzupassen. Für bestehende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AVB.

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